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Urteil Mietvertrag
Schlagworte
Mietvertrag, Fortsetzung des Mietvertrages bei Tod des Mieters, Altmietvertrag im Beitrittsgebiet
Leitsatz
Auch auf einen Altmietvertrag ist seit dem 3. Oktober 1990 ausschließlich § 569 a BGB im Falle des Todes des Mieters anzuwenden; eine schriftliche Mitteilung nach § 125 Abs. 1 ZGB ist seitdem nicht mehr erforderlich.
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