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Urteil Mietverlängerungsvertrag


Schlagworte

Mietverlängerungsvertrag; Schriftform

Leitsatz

Enthält ein längerfristiger Mietverlängerungsvertrag nicht die wesentlichen Geschäftsbestandteile eines Mietvertrages, so daß er mit dem Hauptvertrag verbunden werden muß, damit der Mietvertrag insgesamt (d. h. in seiner geänderten Fassung) der gesetzlichen Schriftform genügt, so muß, wenn der Hauptvertrag in mehreren Urschriften hergestellt worden ist (Vermieter- und Mieter-Exemplar), jede Hauptvertragsurkunde mit je einer Urkunde über den Verlängerungsvertrag verbunden werden.

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