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Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung; laufende Aufwendungen; Eigenkapitalkosten
Leitsatz
Zur Ermittlung der laufenden Aufwendungen (§ 5 WiStG) sind fiktive Eigenkapitalkosten aus dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und nicht einem höheren Verkehrswert zu berechnen.
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