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Urteil Mietminderung durch Geräuschbelästigung von Glascontainer


Schlagworte

Mietminderung durch Geräuschbelästigung von Glascontainer

Leitsatz

Der Einwurf von Glasflaschen in entsprechende Container an Werktagen nach 22.00 Uhr und an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen nach 20.00 Uhr stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn der Einwurf mit der entsprechenden Geräuschbelästigung verbunden ist. Für die Bemessung des Minderungssatzes ist entscheidend, welche Räume der Wohnung von den Geräuschbelästigungen betroffen sind bzw. waren.

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