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Urteil Mietminderung


Schlagworte

Mietminderung; Minderung; Bolzplatz; Schulhof; Lärm; Spielplatz; Beseitigungsanspruch; Mangel

Leitsätze

Mietet jemand eine Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Schule, die nachträglich mit einem Spiel- und Bolzplatz ausgestattet wird, so besteht kein Anspruch gegen den Vermieter, daß dieser gegen den Schulträger wegen Lärmstörungen vorgeht, ebensowenig, wie ein Recht zur Mietminderung besteht.

Die besondere Lage der Wohnung ist jedoch als unbehebbarer Mangel im Verfahren zur Mieterhöhung zu berücksichtigen.

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