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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Kappungsgrenze für Berliner Altbau
Leitsatz
Für ein Mieterhöhungsverlangen, das dem Mieter vor dem 1.1.1995 zuging, aber erst danach wirksam werden sollte, galt nicht die Kappungsgrenze von 5 % des GVW, sondern die Kappungsgrenze von 30 % nach § 2 MHG.
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