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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze; Überschreitung der Kappungsgrenze
Leitsatz
Will der Vermieter mit einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG die Kappungsgrenze von 20 % überschreiten, dann sind bereits im Erhöhungsverlangen die Gründe für die Berechtigung der Überschreitung dieser Kappungsgrenze darzulegen. Ein ohne Beachtung dieser Darlegung geäußertes Erhöhungsverlangen ist jedoch bis zur Kappungsgrenze von 20 % wirksam.
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