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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist; Ausgangsmiete
Leitsatz
Mit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b MHG n. F. enthaltenen Formulierung "Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird" ist nicht der zuletzt geschuldete Mietzins gemeint, sondern der Mietzins, der drei Jahre vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Mieterhöhung galt.
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