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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze; Zustimmungsverlangen
Leitsätze
1. Die zunächst erfolgte Ablehnung des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters durch den Mieter steht der Wirksamkeit einer späteren Zustimmung nicht entgegen.
2. Der Mieter kann dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auch teilweise zustimmen.
3. Die mangels Vertretungsmacht für den anderen Mieter erklärte Zustimmung eines Mieters kann nach § 177 Abs. 1 BGB geheilt werden mit der Folge, daß dann von einer Zustimmung beider Mieter auszugehen ist.
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