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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Baualterklasse; Orientierungshilfe; Neubauwohnungen; Schönheitsreparaturzuschlag
Leitsätze
1. Für die Einordnung einer Wohnung in die Baualtersklasse des Mietspiegels kommt es auf die Fertigstellung des Gebäudes und nicht auf die Bezugsfertigkeit der einzelnen Wohnung an.
2. Die Orientierungshilfe kann auch bei Neubauwohnungen herangezogen werden.
3. Zuschlag für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen entsprechend § 28 Abs. 4 II. BV.
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