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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Vergleichswohnung
Leitsätze
1. In einem Mieterhöhungsverlangen kann zur Begründung auf ein vorangegangenes Mieterhöhungsverlangen Bezug genommen werden.
2. Eine Wohnung kann nicht als Vergleichswohnung nach § 2 MHG herangezogen werden, wenn sie teilgewerblich vermietet worden ist und der Mietanteil für die Wohnraumnutzung nicht eindeutig erkennbar ist.
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