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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Schiedsgutachten; Vergleichsobjekte
Leitsatz
In einem Schiedsgutachten über die Vergleichsmiete können die verwerteten Vergleichsobjekte hinreichend genau angegeben sein, wenn sie nach Anschrift - jeweilige Straßenbezeichnung -, individuellen Beschaffenheitsmerkmalen und Mietpreisen ohne weitergehende Individualisierung offengelegt sind.
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