Urteil Mängelbeseitigungsanspruch
Schlagworte
Mängelbeseitigungsanspruch; Feuchtigkeitsschäden; Beweislast
Leitsätze
1. Ist zwischen Vermieter und Mieter streitig, ob die Ursache für Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung aus der Sphäre des Vermieters oder des Mieters stammt, muß der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache zunächst ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind.
2. Ergibt sich aus dem daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, daß Baumängel die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, so hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel.
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter Baumangel als Ursache für die Feuchtigkeitsschäden festgestellt wird.
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