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Urteil Kündigungssperrfrist


Schlagworte

Kündigungssperrfrist; Umwandlung vor Vertragsschluss

Leitsatz

Die Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 4 i. V. m. dem Sozialklauselgesetz und der Verordnung zu § 564 b BGB gilt nur dann, wenn nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert wird. War dagegen Wohnungseigentum schon vor der Vermietung begründet worden, kann sich der Mieter auf die Sperrfrist nicht berufen.

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