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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Vertragsverletzung; Änderung der teilgewerblichen Nutzung

Leitsatz

1. Eine im Mietvertrag vorgesehene teilgewerbliche Nutzung darf der Mieter nicht einseitig ändern.

2. Auch wenn der Umfang der gewerblichen Nutzung (hier: zwei Räume der Wohnung) dabei nicht verändert wird, liegt ein vertragswidriger Gebrauch vor, der eine Kündigung rechtfertigen kann.

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