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Urteil Kommunale Wohnungsverwaltung


Schlagworte

Kommunale Wohnungsverwaltung; Mietvertragsabschluss; staatlicher Verwalter; Unterlassungsgebot

Leitsätze

1. Eine nach der Verordnung vom 1. März 1990 in eine GmbH umgewandelte frühere Kommunale Wohnungsverwaltung war nach der Umwandlung zum Abschluß von Mietverträgen berechtigt.

2. Der staatliche Verwalter durfte sowohl im eigenen wie im fremden Namen vermieten.

3. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, ohne Zustimmung des Eigentümers keine langfristigen Verträge abzuschließen, machte den Vertrag nicht unwirksam.

4. Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB bei den Mieter begünstigenden Konditionen. (Leitsätze der Redaktion)

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