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Urteil Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt
Schlagworte
Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt
Leitsatz
§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG enthält eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt; sie gilt auch - unabhängig von der Schuldform - für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
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