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Urteil Härte
Schlagworte
Härte; Ausschlusfrist; Anmeldung; Rückübertragungsanspruch; Entschädigungsanspruch; Rehabilitierungsbescheid; Nachsichtgewährung; Wiedereinsetzung
Leitsatz
Eine außergewöhnliche Härte kann es gebieten, ein Versäumen der Frist des § 30 a VermG unbeachtet zu lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies über eine Nachsichtgewährung oder eine Wiedereinsetzung geschieht.
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