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Urteil Grundstückskaufvertrag
Schlagworte
Grundstückskaufvertrag; Formmangel; Bestätigung; Grundbuchverfahrensnachweis
Leitsätze
Das Formerfordernis des § 313 S. 1 BGB galt bis zum Inkrafttreten des ZGB auch in der DDR.
Die Bestätigung eines Rechtsgeschäftes gem. § 141 BGB kann im Grundbuchverfahren nur berücksichtigt werden, wenn auch der für eine Bestätigung notwendige Wille aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich ist.
Die Voraussetzungen des § 242 BGB können im Grundbuchverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie offenkundig oder in der gem. § 29 GBO notwendigen Form nachgewiesen sind.
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