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Urteil Grundstückskaufvertrag


Schlagworte

Grundstückskaufvertrag; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Ursachenzusammenhang mit Abgabe der Willenserklärung

Leitsätze

a) Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, daß der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und daß die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat.

b) Ist ein Umstand, über dessen Vorhandensein eine Vertragspartei getäuscht hat, zugleich Gegenstand einer vertraglichen Zusicherung gewesen, so rechtfertigt dies nach der Lebenserfahrung die Annahme, daß die Täuschung die Entschließung des anderen Vertragsteils beeinflußt hat.

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