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Urteil Geschäftswert
Schlagworte
Geschäftswert; Eigentumsumschreibung; Grundstücksversteigerung; Notargebühren
Leitsatz
Bei einer privatrechtlichen Versteigerung eines Grundstücks ist der Geschäftswert in erster Linie nach dem Versteigerungserlös festzusetzen; ein davon abweichendes Verkehrswertgutachten enthält nur einen Schätzwert und nötigt nur ausnahmsweise zu einer anderen Wertfestsetzung.
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