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Urteil Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft
Schlagworte
Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft
Leitsatz
Der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft ist vor Erlaß eines private Rechte Dritter vorbehaltenden Vermögenszuordnungsbescheids nicht deswegen anzuhören, weil die vormals sozialistische Konsumgenossenschaft durch Bebauung eines volkseigenen Grundstücks selbständiges Gebäudeeigentum erlangt hat.
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