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Urteil Gerichtszuständigkeit


Schlagworte

Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums

Leitsätze

a) Auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 46 WEG finden die Grundsätze der §§ 17 a Abs. 3 bis 5, 17 b GVG entsprechende Anwendung.

b) Ist über die Frage, ob das Prozeßgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entscheiden worden, ist die Zuständigkeit vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen. § 549 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung.

c) Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums sind vor dem Prozeßgericht auszutragen.

d) Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden.

e) Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche Wohnungseigentümer verpflichtet, zur Beseitigung des entstandenen isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen.

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