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Urteil Gebäude als Scheinbestandteil


Schlagworte

Gebäude als Scheinbestandteil; Nutzung des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen

Leitsätze

1. Ist ein Gebäude vor Entstehung der DDR als Scheinbestandteil auf fremdem Grund und Boden errichtet worden, so hat sich das rechtliche Schicksal des Gebäudes weder mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR noch mit Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert.

2. Der Erwerb von gewerblich genutzten, auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäuden durch eine natürliche Person wird von § 7 SachenRBerG nicht erfaßt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages geschieht.

3. Wird ein Grundstück aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages genutzt und hat der Nutzer ein gewerblichen Zwecken dienendes Bauwerk vom bisherigen Nutzer übernommen, so kann eine entsprechende Anwendung des § 43 SchuldRAnpG geboten sein, wenn dieses Bauwerk zwar nicht mit Billigung staatlicher Stellen der DDR errichtet wurde (hier: 1936 gebaut), wenn aber die Nutzung des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen der DDR erfolgt (hier: Zuweisung aufgrund der Verordnung über die staatliche Gewerberaumlenkung).

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