Urteil Forstwirtschaftsgrundstück
Schlagworte
Forstwirtschaftsgrundstück; Landwirtschaftsgrundstück; Stichtag; Nutzungsaufgabe; Beweislast
Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Grundstück um ein für die Land- oder Forstwirtschaft genutztes Grundstück im Sinn des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB handelt, ist der Tag des Inkrafttretens des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (gegen OLG Sachsen-Anhalt VIZ 1995, 114).
2. Der Landesfiskus ist nur widerspruchsberechtigt, wenn das Grundstück an diesem Stichtag tatsächlich für die Land- oder Forstwirtschaft genutzt wurde. Auf die Eintragung im Liegenschaftskataster kommt es nicht an.
3. Wird die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes endgültig aufgegeben und fällt es brach, unterfällt das Grundstück nicht mehr der Regelung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB.
4. Artikel 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 ist im Verhältnis zu Art. 233 5 12 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB kein Auffangtatbestand (gegen LG Chemnitz, VIZ 1995, 475).
5. Ist die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr festststellbar, geht die Unerweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten des Landesfiskus, der sich auf seine Berechtigung beruft.
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