Urteil Ersatzvornahme
Schlagworte
Ersatzvornahme; Auslagen; Kostenanforderung; aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
Leitsätze
1. Die Kosten der Ersatzvornahme nach § 10 VwVG sind keine Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG i. V. m. § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO und daher auch keine Kosten i. S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Kosten, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§ 15 ASOG Bln) oder durch einen sofortigen Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) entstanden sind, haben bei einer dem Art. 19 Abs. 4 GG und dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO entsprechenden Auslegung des § 187 Abs. 3 VwGO (§ 4 AGVwGO) aufschiebende Wirkung.
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