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Urteil Erlösauskehranspruchs
Schlagworte
Erlösauskehranspruchs; Vorrang der Gläubigeransprüche; Surrogation; investive Veräußerung
Leitsatz
Dem Erlösauskehranspruch aus § 16 Abs. 1 InVorG gehen vorrangige Gläubigeransprüche i. S. des § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG ebenso vor wie dem Restitutionsanspruch aus § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG.
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