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Urteil Erholungsgrundstück
Schlagworte
Erholungsgrundstück; Befristung; gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe
Leitsätze
1. Die in vor dem 1. Januar 1976 geschlossenen Pachtverträgen über Erholungsgrundstücke in den neuen Bundesländern vereinbarte Befristung erlosch mit Inkrafttreten des § 312 Abs. 2 ZGB am 1. Januar 1976, wenn nicht gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe für die Befristung vorlagen.
2. Die Befristung lebt jedoch am 1. Januar 1995 mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes wieder auf.
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