Urteil Erbbauzins
Schlagworte
Erbbauzins; Wertsicherungskausel; Schiedsgutachtenabrede; Anpassungsklausel bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz
Ist vereinbarte Voraussetzung für eine Anpassung des Erbbauzinses eine "erhebliche" oder "wesentliche" Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (der Lebenshaltungskosten und der Einkommen), so genügt eine Änderung um mehr als 10 %. Das gilt auch, wenn die Anpassung davon abhängt, daß der bisherige Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Erbbaugrundstücks darstellt, und sich dies nach Treu und Glauben beurteilen soll.
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