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Urteil Entlassung aus dem Mietverhältnis


Schlagworte

Entlassung aus dem Mietverhältnis; Aufhebungsanspruch; berechtigtes Interesse; Kautionsrückzahlungsanspruch; Darlegungslast; Aufrechnungsverbot; Vollkomfortwohnung; Modernisierung; Zinseszinsverbot

Leitsätze

1. Ein Mieter kann nur dann eine vorzeitige Entlassung aus einem befristeten Mietverhältnis verlangen, wenn er gegenüber dem Vermieter die berechtigenden Beweggründe offenlegt. Die Form seiner Erklärung ist am Maßstab der §§ 564 a Abs. 1 Satz 2, 564 b Abs. 3 BGB zu messen.

2. Erhebt der Vermieter unter Verstoß gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB eine überhöhte Kaution, besteht gegen den daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch des Mieters ein Aufrechnungsverbot.

3. Für Vollkomfortwohnungen der Baualtersklasse bis 1918 ist die Eigenschaft, modernisiert worden zu sein, nicht notwendig atypisch.

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