Urteil Beweislast
Schlagworte
Beweislast; Kreditvaluta; Gläubigerbank; Kreditrückzahlungsverpflichtung; Auszahlungsbeweis; Bankkredit; ausländisches Unternehmen; unredlicher Erwerb; Kreditverschuldung; Schutzanordnung; Stundung; Verjährung
Leitsatz
1. a) Die Beweislast für die Auszahlung der Kreditvaluta in der DDR verbleibt auch dann bei der jetzigen Gläubigerbank, wenn diese - negativ - auf Feststellung des Nichtbestehens der Kreditrückzahlungsverpflichtung verklagt wird.
b) Zum Beweis der Auszahlung von DDR Bankkredit reicht es nicht aus, daß
aa) als Voraussetzung für die Auszahlung vereinbarte hypothekarische Sicherheiten im Grundbuch eingetragen sind und/oder
bb) die Bilanz des als Schuldner in Anspruch genommenen Unternehmens ohne die Möglichkeit der Einzelzuordnung Kreditschulden in nur ungefähr der passenden Höhe ausweist.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung eines DDR Bankkredits gegen ein ehedem DDR Verwaltung unterworfenes ausländisches Unternehmen ist wegen unredlichen Erwerbs als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, wenn die Kreditverschuldung entgegen dem DDR-gesetzlichen Gebot des Schutzes und der Erhaltung ausländischen Vermögens Element einer staatlichen Strategie war, es systematisch auszuhöhlen.
3. Die mit dem ausländischen Unternehmen unter DDR-Verwaltung vereinbarte Stundung seiner Kreditschuld war als sinnentleert entfallen, als dem Unternehmen durch Entzug der Nutzung seines Betriebsvermögens jegliche Einnahmequelle für die Zurückzahlung genommen war, und es konnte von da ab die nach dem ZGB-DDR zweijährige Verjährung des Rückzahlungsanspruchs ihren Lauf nehmen.
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