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Urteil Besatzungsschaden


Schlagworte

Besatzungsschaden; Stationierungsabkommen; Rechtshilfeabkommen; Truppenschäden; Verjährung

Leitsatz

Dem Bürger der früheren DDR, der im Zuge einer dienstlichen Maßnahme der sowjetischen Streitkräfte einen Schaden erlitten hatte, stand gegen die DDR ein Anspruch auf Entschädigung zu, den die Staatliche Versicherung der DDR regulierte. Eine etwaige Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland erfaßt solche Ansprüche nur in ihrem jeweiligen Bestand. Es bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken dagegen, daß die Staatliche Versicherung der DDR über solche Ansprüche abschließend befinden konnte.

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