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Urteil besatzungsrechtliche Grundlage


Schlagworte

besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Barber-Lyaschenko Abkommen; Gebietszuordnung; Ländergrenzverschiebung

Leitsätze

§ 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG findet auch Anwendung auf Enteignungen in dem Gebiet, das durch das sog. Barber-Lyaschenko Abkommen aus der britischen Besatzungszone der sowjetischen Besatzungszone zugeordnet wurde. Ob das Barber-Lyaschenko-Abkommen staatsgebietsrechtlich zu einer Ländergrenzverschiebung führte, braucht im Hinblick auf die Regelungsweite des § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG nicht entschieden zu werden.

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