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Urteil Bereicherungsanspruch wegen überhöhter Miete, hier: Tatbestandsmerkmal des geringen Angebotes
Schlagworte
Bereicherungsanspruch wegen überhöhter Miete, hier: Tatbestandsmerkmal des geringen Angebotes
Leitsatz
Der Vorwurf der Unangemessenheit des vereinbarten Mietzinses setzt tatbestandsmäßig voraus, daß der Mietzins auf der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum bei Vertragsabschluß beruht. Hierbei ist nicht auf ein stadtteilbezogenes Angebot abzustellen, sondern auf die Nachfragesituation vergleichbaren Wohnraums im gesamten Stadtgebiet.
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