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Urteil Berechtigung


Schlagworte

Berechtigung; Investitionsvorrang; Glaubhaftmachung

Leitsätze

1. Die Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Restitutionsanspruches spricht. Hierzu bedarf es neben einem substantiierten und schlüssigen Vortrag der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.

2. Die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Berechtigung nach Aktenlage offenkundig ist. Ausschlaggebend ist die Aktenlage bei der Behörde, die zur Entscheidung über den Investitionsantrag berufen ist.

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