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Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Zwangsverkauf; Ausreiseverkauf; treuhänderischer Erwerb

Leitsätze

Der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG setzt voraus, daß die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Hat im Falle des Zwangsverkaufs eines Eigenheims zum Erhalt der Ausreisegenehmigung der Käufer das Eigentum nur treuhänderisch bis zu einer Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR erworben, kann er sich nicht auf den Schutz des redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen. Das Vermögensgesetz schließt zivilrechtliche Herausgabeansprüche aus, die sich aus der Unwirksamkeit eines derartigen treuhänderischen Kaufs ergeben können (entgegen BGH, DtZ 1993, 249 = DB 1993, 1462).

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