Urteil Ankaufsrecht
Schlagworte
Ankaufsrecht; Preisanpassungsausschluss bei Steigen der Grundstückspreise; Leistungsverweigerungsrecht
Leitsatz
Ein Bürger der früheren DDR, der noch vor der Wiedervereinigung ein Ankaufsrecht an einem Grundstück eingeräumt hat, kann die Leistung selbst bei erheblichem Steigen der Grundstückspreise weder unter Berufung auf Sittenwidrigkeit des Vertrages (§ 138 Abs. 1 BGB) noch auf Unzumutbarkeit der Leistung (§ 242 BGB) verweigern, wenn die Parteien bei Vertragsschluß einen erheblich höheren als den gültigen Stopppreis vereinbart haben, der Käufer einen Teil sofort bezahlt hat und beide eine Preisanpassung für die Zukunft ausgeschlossen haben.
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