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Urteil Altbaumietenerhöhung
Schlagworte
Altbaumietenerhöhung, Beschaffenheitsmerkmal, Schäden an Fenstern, Außenwänden und Dach, Darlegungslast
Leitsätze
1. Zum Begriff der erheblichen Schäden an Fenstern, Außenwänden und Dach im Sinne der Zweiten Grundmietenverordnung.
2. Der Mieter hat die Schäden konkret darzulegen; danach ist es Sache des Vermieters, das Gegenteil zu behaupten und zu beweisen.
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