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Urteil Altbau Berlin
Schlagworte
Altbau Berlin; Mieterhöhung; Kappungsgrenze
Leitsatz
Die Kappungsgrenze von 5 % nach § 2 GVW ist nicht mehr anzuwenden, wenn ein Mieterhöhungsverlangen zwar vor dem 31. Dezember 1994 zugegangen ist, aber erst danach wirksam werden soll.
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