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Urteil Altbau Berlin
Schlagworte
Altbau Berlin; Mieterhöhung; Kappungsgrenze; Vorauswirkung; Anerkenntnis
Leitsatz
1. Bei ehemals preisgebundenem Altbau in West-Berlin war der Vermieter berechtigt, zum 1. Januar 1995 eine Mieterhöhung zu verlangen, die die Kappungsgrenze von 5 % überschritt.
2. Der Mieter trägt die Kosten auch bei einem sofortigen Anerkenntnis, wenn er mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug war.
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