Urteil Zum Erkenntniswert der Berliner Mietspiegel (qualifiziert, unqualifiziert, als einfacher Mietspiegel geeignete Schätzungsgrundlage, gar keine Verwendung, sondern Sachverständigengutachten bei substantiierten Angriffen des Vermieters gegen den Mietspiegel)
Schlagworte
Zum Erkenntniswert der Berliner Mietspiegel (qualifiziert, unqualifiziert, als einfacher Mietspiegel geeignete Schätzungsgrundlage, gar keine Verwendung, sondern Sachverständigengutachten bei substantiierten Angriffen des Vermieters gegen den Mietspiegel)
Leitsätze
1. Der Vermieter ist in der Wahl seines Begründungsmittels für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auch dann frei, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt; er muss dem Mieter die entsprechenden Angaben des qualifizierten Mietspiegels nur (zusätzlich) mitteilen. Dem Vermieter soll trotz Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels nicht die Möglichkeit genommen werden, sein Mieterhöhungsverlangen auf andere Begründungsmittel zu stützen, namentlich wenn er der Auffassung ist, dass der qualifizierte Mietspiegel für die konkrete Wohnung nicht die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt und er eine höhere Mieterhöhung geltend machen will.
2. Der Umstand, dass der Vermieter bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens einschränkend mitteilt, dass der in Bezug genommene Mietspiegel seiner Auffassung nach „nicht qualifiziert im Sinne des § 558d (1) BGB“ sei, ändert nichts daran, dass ein formell wirksames Erhöhungsverlangen vorliegt; die Begründung genügt auch dann vollumfänglich ihrem Zweck, wenn der Vermieter (ohne jede Begründung) die Qualität des Begründungsmittels in Frage stellt.
3. Der formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens steht nicht entgegen, dass der Vermieter sich im Prozess zur Überprüfung der Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens auf Sachverständigengutachten beruft; dies führt nicht - nachträglich - zur Unwirksamkeit eines formell wirksamen Erhöhungsverlangens.
(Leitsätze der Redaktion)
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