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Urteil Kündigung wg. in der Mietsache begangenen Straftaten
Schlagworte
Kündigung wg. in der Mietsache begangenen Straftaten
Leitsatz
In der Mietsache begangene Straftaten rechtfertigen eine vermieterseitige Kündigung grundsätzlich nur, wenn der Mieter selbst Täter ist oder ein Erfüllungsgehilfe des Mieters das Delikt in Kenntnis des Mieters begangen hat.
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