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Urteil Kündigung nach beiderseits nicht unerheblichen Pflichtverletzungen, unerlaubte Untervermietung an Touristen, illegale Ausspähung


Schlagworte

Kündigung nach beiderseits nicht unerheblichen Pflichtverletzungen, unerlaubte Untervermietung an Touristen, illegale Ausspähung

Leitsatz

Überlässt der Mieter die von ihm angemietete Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters entgeltlich an Touristen, kann seiner Pflichtverletzung das für den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung hinreichende Gewicht fehlen, wenn dem Vermieter seinerseits vor Ausspruch der Kündigung eine erhebliche Pflichtverletzung zur Last gefallen ist, indem er durch Maßnahmen, die der Aufklärung des Verdachts der unerlaubten Gebrauchsüberlassung dienen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters schwerwiegend verletzt hat.

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