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Urteil Schlussabnahmeschein kein Nachweis für erstmalige Bezugsfertigkeit
Schlagworte
Schlussabnahmeschein kein Nachweis für erstmalige Bezugsfertigkeit
Leitsatz
Für die Einordnung einer Wohnung im ausgebauten Dachgeschoss in den Berliner Mietspiegel ist die Bezugsfertigkeit maßgeblich. Hat der Mieter dazu substantiierte Angaben gemacht, reicht für die entgegenstehende Behauptung des Vermieters über einen späteren Termin die Vorlage eines Schlussabnahmescheins nicht, der nur die Abnahme von genehmigungspflichtigen Bauarbeiten bestätigt, ohne diese zu bezeichnen.
(Leitsatz der Redaktion)
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