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63 S 276/16 - Schlussabnahmeschein kein Nachweis für erstmalige BezugsfertigkeitLeitsatz: Für die Einordnung einer Wohnung im ausgebauten Dachgeschoss in den Berliner Mietspiegel ist die Bezugsfertigkeit maßgeblich. Hat der Mieter dazu substantiierte Angaben gemacht, reicht für die entgegenstehende Behauptung des Vermieters über einen späteren Termin die Vorlage eines Schlussabnahmescheins nicht, der nur die Abnahme von genehmigungspflichtigen Bauarbeiten bestätigt, ohne diese zu bezeichnen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin12.05.2017
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4 C 312/21 - Zeitliche Einordnung kriegsbeschädigter Gebäude in die Baualtersklassen des Berliner MietspiegelsUrteil: ...(LG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2020 - 65 S...AG Köpenick23.03.2022
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III ZR 367/16 - Amtshaftungsanspruch gegen BezirksschornsteinfegerLeitsatz: Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.BGH26.04.2018