514 C 112/23 - Optische Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne
Leitsatz: Das Aufstellen von Gegenständen (hier: eines Strandkorbs und einer Wäschespinne) außerhalb einer zugewiesenen Sondernutzungsfläche kann eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung darstellen.(Leitsatz der Redaktion)