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Urteil Optische Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne


Schlagworte

Optische Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne

Leitsatz

Das Aufstellen von Gegenständen (hier: eines Strandkorbs und einer Wäschespinne) außerhalb einer zugewiesenen Sondernutzungsfläche kann eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung darstellen.

(Leitsatz der Redaktion)

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