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  1. 3 C 202/84 - Modernisierung/Kabelfernsehen; Gemeinschaftsantenne - Ersatz durch Kabelfernsehanschluß; Kabelfernsehanschluß - Ersatz für Gemeinschaftsantenne; Wertverbesserung; Modernisierung; Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht - bei Modernisierung
    Leitsatz: Kündigt der Vermieter den Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne an, kann er nicht ohne weitere Ankündigung gem. § 541 b BGB einen Anschluß an das Kabelfernsehen vollziehen.
    AG Tiergarten
    31.10.1984
  2. 8 C 216/84 - Ausfall eines Heizkörpers bei Zentralheizung; Heizungsanlage, zentrale; Heizkörper - Ausfall; Raum, unbeheizter; Mietminderung; Heizkostenberechnung; Nebenkosten; Umlegungsmaßstab; Fläche, beheizte
    Leitsatz: Ist ein Raum einer zentralbeheizten Wohnung zeitweise nicht beheizt, so hat der Mieter neben der nach § 537 BGB in Betracht kommenden Mietminderung auch Anspruch darauf, daß der Vermieter in der Heizkostenabrechnung eine entsprechend reduzierte Fläche zugrundelegt.
    AG Charlottenburg
    30.10.1984
  3. 64 S 249/84 - Hausverwalter; Hausverwalter/Ungeeignetheit; Ungeeignetheit/der Hausverwalterin; Unzumutbarkeit/des Verhaltens der Hausverwalterin; Verhalten/der Hausverwalterin Vertrauensverhältnis/zwischen Hausverwalterin und Mieter; Zumutbarkeit/des Verhaltens der Hausverwalterin
    Leitsatz: Grundsätzlich bestimmt der Vermieter, wen er mit der Hausverwaltung betraut. Ein Anspruch des Mieters, es zu unterlassen, die mit den Aufgaben eines Hausverwalters beauftragte Person weiterhin mit diesen Aufgaben zu betrauen, kann allenfalls dann gegeben sein, wenn die von dem Vermieter mit der Hausverwaltung betraute Person für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben objektiv absolut ungeeignet ist oder sich derart verhält, daß dem Mieter die Wahrnehmung der Aufgaben durch diese Person subjektiv unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann.
    LG Berlin
    30.10.1984
  4. VIII ARZ 1/84 - Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache; Umbau der; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
    BGH
    30.10.1984
  5. VIII ARZ 1/84 - Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache, Umbau; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
    BGH
    30.10.1984
  6. VIII ARZ 1/84 - Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache, Umbau der; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
    BGH
    30.10.1984
  7. 5 C 450/84 - Kabelanschluß-Kosten-Klausel; Kabelanschluß/Anschlußzwang; Anschlußzwang/Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anschlußzwang des Mieters; Breitbandkabelnetz/Anschlußzwang des Mieters; Formularklausel/Anschluß an Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Kostentragungspflicht des Mieters durch Formularklausel; Nutzungszwang/Kabelfernsehen; Formularmietvertrag
    Leitsatz: 1. Eine Formularklausel, in der sich der Mieter verpflichtet, die für den Kabelfernsehanschluß in Betracht kommenden gesetzlich zugelassenen Mieterhöhungen, Zuschläge und Umlagen sowie sämtliche durch den Betrieb entstehenden Kosten anteilig zu tragen, und zwar auch dann, wenn er den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt, verstößt gegen § 9 AGBG (und im Einzelfall auch gegen § 3 AGBG). 2. Das Gleiche gilt für eine Klausel, in der der Mieter verpflichtet wird, soweit er ein Fernsehgerät betreibt, den Kabelanschluß zu nutzen. 3. Wenn überhaupt, kann für Breitbandanschlüsse die formularmäßige Verpflichtung zur Benutzung und Kostentragung nur dann als wirksam anerkannt werden, wenn der Kabelanschluß leistungsfähiger ist als die bisherige (Einzel- oder Gemeinschafts )Antenne (vgl. Sternel II 324 für Gemeinschaftsantenne). 4. Schweigen auf ein Angebot zur einverständlichen Mietvertragsänderung bedeutet noch nicht Annahme, auch wenn den Mietern für eine ausdrückliche Äußerung eine Frist gesetzt war (Medicus, AT des BGB 1982, RN 393: Der Antragende kann nicht einseitig bestimmen, daß Schweigen eine Annahmeerklärung bedeuten soll).
    AG Charlottenburg
    28.10.1984
  8. 65 S 346/84 - Wert des Beschwerdegegenstandes bei Abweisung einer Feststellungsklage wegen Zahlung eines Komfortzuschlages.; Beschwerdegegenstand, Wert; Beschwerdewert; Feststellungsklage, positive; Komfortzuschlag; Berechnung des Beschwerdewertes; Interesse, wirtschaftliches
    Leitsatz: Zur Berechnung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
    LG Berlin
    26.10.1984
  9. VG 14 A 134.83 - Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; elektr. Steigeleitung
    Leitsatz: Keine Belastung des Mieters mit Kosten einer Maßnahme, an der er nur mittelbar profitiert.
    VG Berlin
    25.10.1984
  10. 8 RE-Miet 4148/84 - Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen bei Eheleuten
    Leitsatz: Ein Zustimmungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das der Vermieter einer an Eheleute vermieteten Wohnung nur an einen Mieter richtet, ist beiden Ehegatten gegenüber wirksam, wenn die Vertragspartner formularmäßig unter anderem vereinbart haben: Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
    KG
    25.10.1984