Urteil Hausverwalter
Schlagworte
Hausverwalter; Hausverwalter/Ungeeignetheit; Ungeeignetheit/der Hausverwalterin; Unzumutbarkeit/des Verhaltens der Hausverwalterin; Verhalten/der Hausverwalterin Vertrauensverhältnis/zwischen Hausverwalterin und Mieter; Zumutbarkeit/des Verhaltens der Hausverwalterin
Leitsatz
Grundsätzlich bestimmt der Vermieter, wen er mit der Hausverwaltung betraut. Ein Anspruch des Mieters, es zu unterlassen, die mit den Aufgaben eines Hausverwalters beauftragte Person weiterhin mit diesen Aufgaben zu betrauen, kann allenfalls dann gegeben sein, wenn die von dem Vermieter mit der Hausverwaltung betraute Person für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben objektiv absolut ungeeignet ist oder sich derart verhält, daß dem Mieter die Wahrnehmung der Aufgaben durch diese Person subjektiv unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann.
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