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Urteil Vertragsgemäßer Gebrauch
Schlagworte
Vertragsgemäßer Gebrauch; Vertragsmäßiger Gebrauch; Türspion; Klingelleitung
Leitsatz
Baut sich der Mieter einen Türspion ein und legt er sich eine zusätzliche Klingelleitung, so liegen derartige Maßnahmen als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs und müssen vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden; eine Beseitigung kann der Vermieter nicht vor Mietende verlangen.
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